Preiserhöhung beim Strom- oder Gasanbieter: So nutzt du dein Sonderkündigungsrecht

· 4 Minuten Lesezeit · Schleichers Energieberatung

Kurz gesagt

Erhöht dein Strom- oder Gasanbieter die Preise, darfst du ohne Kündigungsfrist zum Tag der Preiserhöhung kündigen. Als Haushaltskunde muss dich der Anbieter mindestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung sechs Wochen vorher. Eine Gebühr für diese Kündigung darf er nicht verlangen.

Was regelt das Gesetz bei einer Preiserhöhung?

Für normale Strom- und Gasverträge gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Will ein Anbieter die Preise ändern, muss er dich als Haushaltskunde spätestens einen Monat vorher informieren, und zwar einfach und verständlich, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung.

Erhöht er die Preise, kannst du den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt kündigen, an dem die neuen Preise gelten sollen. Ein gesondertes Entgelt für diese Kündigung darf der Anbieter nicht verlangen.

Gilt das auch in der Grundversorgung?

Ja. Bist du in der Grundversorgung, regelt das für Strom § 5 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), für Gas die gleichlautende Vorschrift der GasGVV. Der Grundversorger muss Preisänderungen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und dir zeitgleich einen Brief schicken.

Auch hier darfst du ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Preisänderung kündigen. Unabhängig davon kannst du einen Grundversorgungsvertrag ohnehin jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen.

Wie gehe ich nach einem Brief zur Preiserhöhung vor?

Am besten reagierst du, sobald der Brief da ist, denn das Sonderkündigungsrecht gilt zum Tag der Preisänderung.

  1. Prüfe im Brief, ab welchem Datum die neuen Preise gelten und wie hoch der neue Arbeitspreis pro Kilowattstunde ist.
  2. Leg deine letzte Jahresabrechnung daneben und vergleiche, was du künftig zahlen würdest.
  3. Such dir vor dem Stichtag einen neuen Tarif oder lass dich beraten.
  4. Kündige selbst und schriftlich zum Tag der Preisänderung. Die Kündigung muss spätestens am Tag davor beim Anbieter sein, bei einer Erhöhung zum 1. Januar also bis zum 31. Dezember. Die Verbraucherzentrale rät, das nicht dem neuen Anbieter zu überlassen.
  5. Bewahre den Brief und die Kündigungsbestätigung auf.

Bekomme ich nach der Kündigung weiter Strom?

Ja. Strom und Gas fließen beim Wechsel ohne Unterbrechung weiter. Kommt ein neuer Vertrag nicht rechtzeitig zustande, beliefert dich der örtliche Grundversorger weiter.

Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 5. November 2026.

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