Brief zur Preiserhöhung bekommen? Diese 4 Punkte solltest du prüfen

· 4 Minuten Lesezeit · von Erick Schleicher, Schleichers Energieberatung

Kurz gesagt

Prüfe beim Brief zur Preiserhöhung vier Dinge: ob er rechtzeitig kam (beim Sondervertrag einen Monat, in der Grundversorgung sechs Wochen vorher), ob Anlass, Umfang, alte und neue Preise und dein Sonderkündigungsrecht drinstehen, was dich die Erhöhung im Jahr kostet und bis wann du kündigen musst. Steigen die Preise am 1. Januar, muss deine Kündigung bis zum 31. Dezember beim Anbieter sein.

1. Kam die Mitteilung rechtzeitig?

Beim Sondervertrag muss dich der Anbieter als Haushaltskunde spätestens einen Monat vor der Preiserhöhung informieren (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Grundversorgung muss er die Änderung sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und dir einen Brief schicken (§ 5 StromGVV). Ein bloßer Hinweis im Kundenportal reicht laut Verbraucherzentrale nicht.

2. Steht alles drin?

Eine wirksame Mitteilung enthält:

  • Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung,
  • die Preisbestandteile in alter und neuer Höhe im Vergleich,
  • den Hinweis auf dein Sonderkündigungsrecht.

3. Was kostet dich die Erhöhung im Jahr?

Rechne alten und neuen Tarif mit deinem Jahresverbrauch durch: Verbrauch × Arbeitspreis + 12 × Grundpreis. Schau genau hin, denn manchmal sinkt der Arbeitspreis minimal, während der Grundpreis steigt. Wie du die Werte auf deiner Abrechnung findest, erklärt unser Ratgeber zur Jahresabrechnung.

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4. Bleiben oder wechseln, und bis wann?

In der Regel hast du bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zum Tag, an dem die neuen Preise gelten. Die Kündigung muss vorher beim Anbieter sein: Steigt der Preis am 1. Januar, muss sie bis zum 31. Dezember eingehen. Die Verbraucherzentrale rät, selbst schriftlich zu kündigen und das nicht dem neuen Anbieter zu überlassen. Ein Bonus kann verloren gehen, wenn er an eine Mindestlaufzeit gebunden ist.

Was passiert, wenn ich ohne neuen Vertrag kündige?

Dann beliefert dich der Grundversorger weiter (§ 38 EnWG). Das Licht bleibt an, es kann aber teurer werden. Kläre deshalb vor der Kündigung, welchen Vertrag du stattdessen nimmst.

Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 5. November 2026.

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